Batteriegesetz BattG

Batteriegesetz

Unser Service zum BattG

Batteriegesetz

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BattG

Wir könnten hier nun alle Pflichten und Bestandteile des Batteriegesetzes aufführen. Machen wir aber nicht, denn das kostet dich nur unnötige Zeit. Wir bringen dich in 4 einfachen Schritten zu deinem Entsorgungskonzept nach Vorgabe des BattG. 

Unser Handeln – deine Sicherheit

BattG ganz einfach...

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Wir könnten hier nun alle Pflichten und Bestandteile des Batteriegesetzes aufführen. Machen wir aber nicht, denn das kostet dich nur unnötige Zeit. Wir bringen dich in 4 einfachen Schritten zu deinem Entsorgungskonzept nach Vorgabe des BattG.

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Vier Schritte zur Lösung

4 Schritte
kalkulieren
kontaktdaten
kontrollieren
vertrag

1. Kosten kalkulieren: Hier wählst du aus, welche Leistung du von uns benötigst und welche Art von Batterien sowie Menge in einem Kalenderjahr von dir auf den deutschem Markt gebracht werden. Anschließend werden dir sofort die Kosten für die ausgewählten Leistungen unverbindlich angezeigt.

2. Kontaktdaten angeben: Interesse an unseren Leistungen? Dann benötigen wir nun deine Kontaktdaten.

3. Angaben kontrollieren: Überprüfe noch einmal deine Angaben. Hast du an alles gedacht?
4. Vertrag erstellen und zusenden: In einem letzten Schritt kannst du dir deinen individuellen Vertrag online erstellen und direkt herunterladen. Sende uns den Vertrag per Mail. Wir prüfen deine Angaben auf Vollständigkeit und senden dir einen gegengezeichneten Vertrag zurück. Für weitere Fragen kannst du uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
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1. Kosten kalkulieren: Hier wählst du aus, welche Leistung du von uns benötigst und welche Art von Batterien sowie Menge in einem Kalenderjahr von dir auf den deutschem Markt gebracht werden. Anschließend werden dir sofort die Kosten für die ausgewählten Leistungen unverbindlich angezeigt.
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Kostenfreie Beratung

Kostenrechner

Der Kostenrechner ist dein einfacher Weg, um schnell einen Kostenüberblick zu bekommen. Wähle aus, welche der vier Leistungen wir für dich übernehmen sollen. Danach wählst du den Batterietyp aus und trägst die Anzahl an Batterien ein, die du im Kalenderjahr in Verkehr bringst. Dir werden nun die Kosten für die ausgewählten Leistungen angezeigt.
0421 24118 - 200
Fragen offen!?
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Fragen offen?
FAQ
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Wann wurde das Batteriegesetz zuletzt erneuert?
Eine Frage, die mit uns nicht aufkommen würde, denn wir hätten dich schon längst informiert. Mit uns bleibst du in jedem Fall immer auf dem neuesten Stand und wirst von Änderungen nicht mehr überrascht. Du kannst dir sicher sein, dass alle deine Pflichten in Verbindung mit dem BattG mit uns erfüllt sind.
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Gehören das ElektroG und das BattG nicht direkt zusammen?
Es kommt darauf an. Beide Gesetze können unabhängig voneinander gelten oder gleichzeitig zum Tragen kommen. Das ist von dem Produkt abhängig, das du im Sortiment hast. Wenn du dir unsicher bei der Anwendung bist, solltest du in jedem Fall mit uns zusammenarbeiten.
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Übernimmt bähr Entsorgungsmanagement wirklich alles im Sinne des BattG?
Ja, das machen wir tatsächlich. Die Grundvoraussetzung ist, dass wir alle aktuellen Daten haben. Nur dann können wir rechtssicher handeln. Sollte es während unserer Zusammenarbeit zu Änderungen kommen, müssen diese umgehend an uns gemeldet werden. Alles Weitere ist unser Business.
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Wann wurde das Batteriegesetz zuletzt erneuert?
Eine Frage, die mit uns nicht aufkommen würde, denn wir hätten dich schon längst informiert. Mit uns bleibst du in jedem Fall immer auf dem neuesten Stand und wirst von Änderungen nicht mehr überrascht. Du kannst dir sicher sein, dass alle deine Pflichten in Verbindung mit dem BattG mit uns erfüllt sind.
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Gehören das ElektroG und das BattG nicht direkt zusammen?
Es kommt darauf an. Beide Gesetze können unabhängig voneinander gelten oder gleichzeitig zum Tragen kommen. Das ist von dem Produkt abhängig, das du im Sortiment hast. Wenn du dir unsicher bei der Anwendung bist, solltest du in jedem Fall mit uns zusammenarbeiten.
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Übernimmt bähr Entsorgungsmanagement wirklich alles im Sinne des BattG?
Ja, das machen wir tatsächlich. Die Grundvoraussetzung ist, dass wir alle aktuellen Daten haben. Nur dann können wir rechtssicher handeln. Sollte es während unserer Zusammenarbeit zu Änderungen kommen, müssen diese umgehend an uns gemeldet werden. Alles Weitere ist unser Business.
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Wie können wir dir helfen?
Das Batteriegesetz (BattG) vom Juni 2009 dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/66/EG und regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern von Batterien in Deutschland. Es regelt zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Altbatterien und gibt Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der Batterien einzuhalten sind.
Hersteller von Batterien sind vor dem Vertrieb der Batterien zur Registrierung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung der Batterien sind weitere behördliche Nachweis- und Meldepflichten zu beachten. Die Altbatterien sind vom Endverbraucher kostenlos zurückzunehmen und einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zuzuführen.
Nach dem BattG ist der Hersteller zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Als Hersteller gilt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt. Als Hersteller gelten jedoch auch Zwischenhändler und Vertreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrer Registrierungspflicht bei der zuständigen Behörde (noch) nicht nachgekommen sind.? Nach dem BattG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem BattG Dritter bedienen.
Nach dem BattG sind Gerätebatterien Batterien, die gekapselt sind und von einem durchschnittlichen Dritten problemlos in der Hand gehalten werden können. Sie werden in haushaltsüblichen Geräten verwendet und können vom Verbraucher per Hand aus dem Gerät entfernt werden. ?Keine Gerätebatterien sind Industriebatterien und Fahrzeugbatterien. Dabei handelt es sich nach dem BattG um Batterien, die entweder ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind oder elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung, Beleuchtung oder Zündung dienen.
Grundsätzlich ist zur Registrierung verpflichtet, wer nach dem BattG als Hersteller gilt (siehe Frage 3.) und Batterien oder Geräte mit eingebauten oder beigepackten Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringt.
Die Registrierung hat grundsätzlich vor dem Vertrieb der Batterien zu erfolgen. Vor der Registrierung bei der zuständigen Behörde dürfen keine Batterien in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Unter der „Marke“ ist die auf der Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Sind die Batterien zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut, ist unter der „Marke“ regelmäßig die Marke des Produktes zu verstehen.
Batterien sind gemäß den Vorgaben aus dem BattG mit dem vorgegebenen Symbol (durchgestrichene Mülltonne) zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf die entsprechende Kapazität zu versehen. Sofern bestimmte Grenzwerte für die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium oder Blei überschritten werden, muss das jeweilige chemische Kürzel zusätzlich angegeben werden.
Jeder Hersteller hat gegenüber der zuständigen Behörde jährlich eine sog. Erfolgskontrolle abzugeben. Diese beinhaltet Angaben zur Masse der in Verkehr gebrachten, kostenlos zurückgenommenen und verwerteten Altbatterien. Daneben ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Art und des Umfangs der Verwertung der Altbatterien entsprechend nachzuweisen.
Grundsätzlich bestehen beide Vorschriften unabhängig voneinander und sind gleichzeitig anwendbar. Während sich das BattG auf die (Geräte-)Batterien bezieht, regelt das ElektroG die gesetzlichen Pflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten. Sofern Elektrogeräte inklusive eingebauter oder beigepackter Batterien vertrieben werden, sind die sich aus dem ElektroG und BattG ergebenden gesetzlichen Pflichten beidermaßen vollumfänglich zu erfüllen.
Sofern Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig ihre gesetzlichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann.