Elektrogesetz
Unser Service zum ElektroG
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ElektroG
Viele Texte und wenig Zeit? Wir übernehmen das Lesen und das rechtssichere Handeln für dich! Mit unserem maßgeschneiderten Gesamtkonzept für deine Entsorgung im Sinne des ElektroG lösen sich jegliche Sorgen in Luft auf.
Unser Handeln – deine Sicherheit
ElektroG ganz einfach...
- rechtskonforme Registrierung
- Übernahme aller Melde- und Nachweispflichten
- Nachweis deiner insolvenzsicheren Garantie
- Fachgerechte Entsorgung
- Mehr Zeit für dein Kerngeschäft
ElektroG
Viele Texte und wenig Zeit? Wir übernehmen das Lesen und das rechtssichere Handeln für dich! Mit unserem maßgeschneiderten Gesamtkonzept für deine Entsorgung im Sinne des ElektroG lösen sich jegliche Sorgen in Luft auf.
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4 Schritte zur Lösung
2. Kontaktdaten angeben: Interesse an unseren Leistungen? Dann benötigen wir nun deine Kontaktdaten.
4. Vertrag erstellen und zusenden: In einem letzten Schritt kannst du dir deinen individuellen Vertrag online erstellen und direkt herunterladen. Sende uns den Vertrag per Mail. Wir prüfen deine Angaben auf Vollständigkeit und senden dir einen gegengezeichneten Vertrag zurück. Für weitere Fragen kannst du uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
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Kostenrechner
Kostenrechner
Der Kostenrechner ist dein einfacher Weg, um schnell einen Kostenüberblick zu bekommen. Wähle aus, welche der vier Leistungen wir für dich übernehmen sollen. Danach wählst du die Geräteart aus und trägst die Menge in kg ein, die du im Kalenderjahr in Verkehr bringst. Dir werden nun die Kosten für die ausgewählten Leistungen angezeigt.
Alle weiteren Fragen, die du dir stellst, können wir dir telefonisch oder per E-Mail beantworten.
Die sog. WEEE-Richtlinie (engl. für Waste of Electrical and Electronic Equipment) ist eine EU-Richtlinie (2002/96/EG) zur Umsetzung des Grundsatzes des Verursacherprinzips der europäischen Umweltpolitik. Nach diesem Grundsatz sollen die volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten einer wirtschaftlichen Aktivität von ihrem Verursacher zu tragen sein. Zur Umsetzung dieses Prinzips wurden im europäischen Umweltrecht verschiedenste Richtlinien erlassen, unter anderem die sog. WEEE-Richtlinie. Das Ziel der im Februar 2003 in Kraft getretenen WEEE-Richtlinie ist das Vermeiden, das Verringern und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektroaltgeräten. Die von der WEEE-Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen müssen durch alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dabei durch Erlass entsprechender nationaler Gesetze in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Am 24.10.2015 ist in Deutschland das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft treten. Dadurch ergeben sich einige Neuerungen für Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten. Folgende Punkte sind dabei für Hersteller und Vertreiber in Deutschland besonders zu beachten.
Durch die novellierten Regelungen des ElektroG ergeben sich neue Anforderungen an den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie. So wird als Garantiegültigkeitszeitraum ausschließlich das gesamte Kalenderjahr maßgebend sein. Die Möglichkeit einen Treuhänder im Rahmen des Garantienachweises zu bestimmen, entfällt. Die bisher zum Nachweis genutzten herstellerindividuellen Garantien sind daher entsprechend anzupassen, kollektive Garantien zu prüfen und neu abzuschließen.
Nach den neuen Vorgaben unterfallen zukünftige auch Leuchten für die Nutzung in privaten Haushalten, sowie Photovoltaikmodule in den Geltungsbereich des ElektroG. Hersteller und Vertreiber sind daher zu einer Registrierung bei der Stiftung EAR und Erfüllung aller weiteren gesetzlichen Pflichten gemäß ElektroG verpflichtet. Hersteller und Vertreiber von fest mit einer Leuchte verbundenen LED-Lampen haben sich ggf. neu zu registrieren.
Sofern Hersteller, Vertreiber und Online-Händler Elektrogeräte in Deutschland vertreiben, ohne in Deutschland eine eigene Niederlassung zu besitzen, sind sie zukünftig zur Bestimmung eines Bevollmächtigten in Deutschland verpflichtet. Werden Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland ohne dortige Niederlassung vertrieben, besteht die Pflicht zur Bestimmung eines Bevollmächtigten vor Ort.
- Geräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Produzent)
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft (Vertreiber von Eigenmarken)
- Geräte gewerblich erstmals in Deutschland einführt und in Verkehr bringt (Importeur)
- Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt, und dort unmittelbar an einen Endnutzer abgibt (Exporteur)
- Geräte nicht registrierter Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf anbietet (Vertreiber)
- Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt (Fernabsatz-Vertreiber)