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Viele Texte und wenig Zeit? Wir übernehmen das Lesen und das rechtssichere Handeln für dich! Mit unserem maßgeschneiderten Gesamtkonzept für deine Entsorgung im Sinne des ElektroG lösen sich jegliche Sorgen in Luft auf. 

Unser Handeln – deine Sicherheit

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1. Kosten kalkulieren: Hier wählst du aus, welche Leistung du von uns benötigst und welche Menge an Geräten in einem Kalenderjahr von dir auf den Markt gebracht werden. Anschließend werden dir sofort die Kosten für die ausgewählten Leistungen unverbindlich angezeigt.

2. Kontaktdaten angeben: Interesse an unseren Leistungen? Dann benötigen wir nun deine Kontaktdaten.

3. Angaben kontrollieren: Überprüfe noch einmal deine Angaben. Hast du an alles gedacht?

4. Vertrag erstellen und zusenden: In einem letzten Schritt kannst du dir deinen individuellen Vertrag online erstellen und direkt herunterladen. Sende uns den Vertrag per Mail. Wir prüfen deine Angaben auf Vollständigkeit und senden dir einen gegengezeichneten Vertrag zurück. Für weitere Fragen kannst du uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

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Der Kostenrechner ist dein einfacher Weg, um schnell einen Kostenüberblick zu bekommen. Wähle aus, welche der vier Leistungen wir für dich übernehmen sollen. Danach wählst du die Geräteart aus und trägst die Menge in kg ein, die du im Kalenderjahr in Verkehr bringst. Dir werden nun die Kosten für die ausgewählten Leistungen angezeigt.
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FAQ
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Fallen Batterien unter das ElektroG?
Batterien und Akkumulatoren fallen nicht unter das ElektroG. Du bist Hersteller und / oder Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren? Dann klick dich schnell zum BattG. Das können wir nämlich auch.
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Betrifft mich das ElektroG?
Wenn du etwas in den Warenverkehr bringst, das Strom benötigt, bist du betroffen. Das ist wohl die einfachste Antwort, die du finden kannst.

Alle weiteren Fragen, die du dir stellst, können wir dir telefonisch oder per E-Mail beantworten.
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Warum komme ich erst jetzt auf bähr?
Das fragen wir uns ebenfalls! Mit uns sparst du dir jede Menge Aufwand, Zeit und Nerven. Wir stehen dir mit unserem geballten Wissen jederzeit zur Seite. Klick dich jetzt durch den Kalkulator und hol dir dein passendes Angebot für eine entspannte Zusammenarbeit.
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Wie können wir dir helfen?

Die sog. WEEE-Richtlinie (engl. für Waste of Electrical and Electronic Equipment) ist eine EU-Richtlinie (2002/96/EG) zur Umsetzung des Grundsatzes des Verursacherprinzips der europäischen Umweltpolitik. Nach diesem Grundsatz sollen die volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten einer wirtschaftlichen Aktivität von ihrem Verursacher zu tragen sein. Zur Umsetzung dieses Prinzips wurden im europäischen Umweltrecht verschiedenste Richtlinien erlassen, unter anderem die sog. WEEE-Richtlinie. Das Ziel der im Februar 2003 in Kraft getretenen WEEE-Richtlinie ist das Vermeiden, das Verringern und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektroaltgeräten. Die von der WEEE-Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen müssen durch alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dabei durch Erlass entsprechender nationaler Gesetze in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom März 2005 dient der Umsetzung der WEEE-Richtlinie und regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Importeuren beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland. Es regelt zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Altgeräte und gibt materialspezifische Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte einzuhalten sind.

Am 24.10.2015 ist in Deutschland das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft treten. Dadurch ergeben sich einige Neuerungen für Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten. Folgende Punkte sind dabei für Hersteller und Vertreiber in Deutschland besonders zu beachten.

 
1. Neuer Garantienachweis
 

Durch die novellierten Regelungen des ElektroG ergeben sich neue Anforderungen an den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie. So wird als Garantiegültigkeitszeitraum ausschließlich das gesamte Kalenderjahr maßgebend sein. Die Möglichkeit einen Treuhänder im Rahmen des Garantienachweises zu bestimmen, entfällt. Die bisher zum Nachweis genutzten herstellerindividuellen Garantien sind daher entsprechend anzupassen, kollektive Garantien zu prüfen und neu abzuschließen.

 
2. Registrierungspflicht für Hersteller und Vertreiber von Leuchten für private Haushalten und Photovoltaikmodulen
 

Nach den neuen Vorgaben unterfallen zukünftige auch Leuchten für die Nutzung in privaten Haushalten, sowie Photovoltaikmodule in den Geltungsbereich des ElektroG. Hersteller und Vertreiber sind daher zu einer Registrierung bei der Stiftung EAR und Erfüllung aller weiteren gesetzlichen Pflichten gemäß ElektroG verpflichtet. Hersteller und Vertreiber von fest mit einer Leuchte verbundenen LED-Lampen haben sich ggf. neu zu registrieren.

 
3. Bevollmächtigter
 

Sofern Hersteller, Vertreiber und Online-Händler Elektrogeräte in Deutschland vertreiben, ohne in Deutschland eine eigene Niederlassung zu besitzen, sind sie zukünftig zur Bestimmung eines Bevollmächtigten in Deutschland verpflichtet. Werden Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland ohne dortige Niederlassung vertrieben, besteht die Pflicht zur Bestimmung eines Bevollmächtigten vor Ort.

 
4. kostenlose Rücknahme von Altgeräten
 
Vertreiber und Online-Händler sind zukünftig verpflichtet, Altgeräte vom Endverbraucher kostenlos zurückzunehmen. Voraussetzung ist, dass die über eine Verkaufs- und/ oder Lagerfläche von mindestens 400 m² verfügen. Die Rücknahmeverpflichtung besteht unabhängig davon, ob vom Endkunden ein neues Gerät erworben wird.
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sind vor dem Vertrieb der Geräte zur Registrierung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Rahmen der WEEE Registrierung ist eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektroaltgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte sind weitere Nachweis- und Meldepflichten zu beachten. Auf Anweisung der zuständigen Behörde sind Elektroaltgeräte abzuholen und einer Verwertung gemäß den Vorgaben des ElektroG zuzuführen.
 
Nach dem ElektroG ist der Hersteller zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Als Hersteller gilt, wer gewerbsmäßig:

  • Geräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Produzent)
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft (Vertreiber von Eigenmarken)
  • Geräte gewerblich erstmals in Deutschland einführt und in Verkehr bringt (Importeur)
  • Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt, und dort unmittelbar an einen Endnutzer abgibt (Exporteur)
  • Geräte nicht registrierter Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf anbietet (Vertreiber)
  • Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt (Fernabsatz-Vertreiber)

Nach dem ElektroG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem ElektroG Dritter bedienen.
Nach der gesetzlichen Definition des ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Als Elektro- und Elektronikgerät zählen zudem Geräte, die zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Sofern also zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gerätes elektrischer Strom erforderlich ist, handelt es sich um ein Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG.
Die Stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG. Sie wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie gegründet und sichert die wettbewerbsgerechte Umsetzung des ElektroG. Ihr sind vom Umweltbundesamt offiziell hoheitliche (Verwaltungs-)Aufgaben aus dem ElektroG übertragen worden. Ihre Tätigkeit wird durch Gebühren finanziert, die durch Kostenverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgesetzt werden.
Grundsätzlich ist zur WEEE Registrierung verpflichtet, wer nach dem ElektroG als Hersteller gilt (siehe Frage 4.), und Elektro- und/ oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt (siehe Frage 5.).
Die WEEE Registrierung hat grundsätzlich vor dem Vertrieb der Elektro- und/ oder Elektronikgeräte zu erfolgen. Vor der behördlichen Bekanntgabe der Registrierung dürfen keine Geräte in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.
Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren bis zur behördlichen Bekanntgabe bis zu acht Wochen. Bei notwendigen Rückfragen oder unvollständigen Registrierungsunterlagen kann sich das Verfahren im Einzelfall verlängern.
Die Registrierung der Elektro- und Elektronikgeräte hat je Geräteart und Marke zu erfolgen. Geräte, die in der Art ihrer Nutzung und der Funktion einer bereits unter der gleichen Marke registrierten Geräteart entsprechen, brauchen nicht zusätzlich registriert zu werden.
Die Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) wird dem Hersteller im Anschluss an seine Registrierung durch die Stiftung ear erteilt. Die WEEE Registrierungsnummer ist nach dem ElektroG von den Herstellern im schriftlichen Geschäftsverkehr anzugeben, um eine eindeutige Identifizierung eines registrierten Herstellers zu gewährleisten.
Die InterimsID wird im Rahmen des WEEE Registrierungsverfahrens vergeben und dient nur zu administrativen Zwecken. Die InterimsID ersetzt nicht die Registrierungsnummer und kann daher auch nicht im Geschäftsverkehr als vorläufige Registrierungsnummer verwendet werden.
Nach dem ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte) verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie zur Sicherstellung der Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung nachzuweisen. Das Bestehen einer entsprechenden Garantie ist Voraussetzung für die Registrierung. Kann keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen werden, erfolgt keine Registrierung durch die zuständige Behörde. Die Garantie gilt dann als insolvenzsicher, wenn sie im Falle der Insolvenz des Herstellers nicht der Insolvenzmasse zufällt. Für Hersteller besteht neben der Möglichkeit des individuellen Nachweises der Garantie (z.B. Hinterlegung von Bargeld bei Amtsgerichten, Bankgarantie) die Teilnahme an einem kollektiven Herstellergarantiesystem. Während der Nachweis der individuellen Garantie oftmals mit einem hohen Aufwand verursacht ist, gestaltet sich der Nachweis durch Teilnahme an einem kollektiven Herstellergarantiesystem meist einfacher, schneller und kostengünstiger.
Der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie gegenüber der zuständigen Behörde hat jährlich zu erfolgen. Sofern unterjährig mehr Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden als gegenüber der zuständigen Behörde gemeldet, ist der Garantienachweis zu aktualisieren und der Behörde zu übermitteln.
Elektro- und Elektronikgeräte sind gemäß den Vorgaben aus dem ElektroG mit den vorgegebenen Symbolen zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf den Hersteller (z.B. Name des Herstellers, Handelsmarke, Warenzeichen, registrierte Firmennummer) zu versehen.
Neben der monatlichen Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen sind der zuständigen Behörde die aufgrund einer Abholaufforderung zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Mengen an Elektroaltgeräten nachzuweisen.
Die von den privaten Endnutzern bei den öffentlichen Sammelstellen abgegebenen Elektroaltgeräte sind entsprechend den Zuweisungen der zuständigen Behörde von den Herstellern abzuholen (Abholungsanordnung). Die Abholung der von den Sammelstellen bereitgestellten Containern hat dabei unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von maximal 72 Stunden zu erfolgen. Die abgeholten Elektroaltgeräte sind im Anschluss einem zertifzierten Entsorgungsbetrieb zur Verwertung der Elektroaltgeräte zuzuführen. Die Kosten für die Abholung und Verwertung der Elektroaltgeräte sind vom jeweiligen Hersteller zu tragen.
Nach der ElektroGKostV haben die Hersteller die Kosten für die Amtshandlungen der zuständigen Behörde (Stiftung ear) durch Entrichtung von Verwaltungsgebühren zu tragen. Zu den Amtshandlungen gehören die WEEE Registrierung der Hersteller, die Bereitstellungs- und Abholanordnungen, sowie Kosten für mögliche Sanktionen (z.B. bei nicht erfolgter Abholung von Elektroaltgeräten). Über die Verwaltungsgebühren hinaus entstehen weitere Kosten bei der Beauftragung von kollektiven Garantie- und Rücknahmesystemen für Elektroaltgeräte.
Batterien und Akkumulatoren fallen nicht unter das ElektroG. Für Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren gelten spezielle gesetzliche Pflichten nach dem BattG.
Sofern Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig ihre gesetzlichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.