Verpackungsgesetz
Unser Service zum VerpackDG
Verpackungsgesetz
Unser Service zum VerpackDG
VerpackDG
Du hast die Verpackungen, wir haben das Netzwerk für die Entsorgung! Denn hinter Verkaufsverpackungen stehen komplexe Prozesse, in denen man sich gut verlieren kann. Wir arbeiten rechtssicher und zuverlässig in diesen Prozessen, die dir nur den letzten Nerv rauben.
In wenigen Schritten kommst du zu deiner individuellen Lösung für ein Entsorgungskonzept nach Maßgaben des VerpackDG.
Unser Handeln – deine Sicherheit
VerpackDG ganz einfach...
- mengenbezogene Abrechnung nach Verpackungen
- einfache Vertragsgestaltung und professionelle Abwicklung
- attraktive Konditionen und fachkundige Ansprechpartner
VerpackDG
Du hast die Verpackungen, wir haben das Netzwerk für die Entsorgung! Denn hinter Verkaufsverpackungen stehen komplexe Prozesse, in denen man sich gut verlieren kann. Wir arbeiten rechtssicher und zuverlässig in diesen Prozessen, die dir nur den letzten Nerv rauben. In wenigen Schritten kommst du zu deiner individuellen Lösung für ein Entsorgungskonzept nach Maßgaben des VerpackDG.
Unser Handeln – deine Sicherheit
VerpackDG ganz einfach...
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- einfache Vertragsgestaltung und professionelle Abwicklung
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Vier Schritte zur Lösung
2. Kontaktdaten angeben: Interesse an unseren Leistungen? Dann benötigen wir nun deine Kontaktdaten.
4 Schritte zur Lösung
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Kostenrechner
Kostenrechner
Der Kostenrechner ist dein einfacher Weg, um schnell einen Kostenüberblick zu bekommen. Wähle aus, welche Verpackungsmaterialien du verwendest. Danach trägst du die Menge in kg ein, die bei dir im Jahr anfällt. Dir werden nun die ersten unverbindlichen Kosten angezeigt.
Wenn du alle Informationen eingetragen hast, erstellen wir dir dein individuelles und unverbindliches Angebot.
In der Praxis kommt es zudem immer wieder zu Anzeigen durch Mitbewerber:innen. Besser ist es, einen zuverlässigen Partner zu engagieren, der rechtssicher alle Vorgaben für dich erfüllt.
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (sog. „PPWR-Richtlinie“) ist die europäische Verpackungsverordnung (EU 2025/40). Sie definiert innerhalb der EU den rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Nach der PPWR-Richtlinie sind von allen Wirtschaftsakteuren ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedsstaaten neue Vorgaben hinsichtlich der Produktion von Verpackungen und Verpackungsmitteln und deren fachgerechte Entsorgung zu erfüllen. Erzeuger von Verpackungen und Verpackungsmitteln müssen zukünftig neue Vorgaben hinsichtlich der Konformität, Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit der von Ihnen hergestellten Verpackungen beachten. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind (weiterhin) verpflichtet sich zu registrieren und sich an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen zu beteiligen (sog. „Lizenzierung“).
Die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern verpackter Waren zur Registrierung und Lizenzierung werden weiterhin durch das deutsche Verpackungsrecht geregelt. Durch die Einführung der PPWR-Richtlinie musste das bisher in Deutschland geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) angepasst werden. Diese Anpassung ist durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) erfolgt. Das VerpackDG regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern verpackter Waren zur Registrierung und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen durch Teilnahme an einem Rücknahmesystem. Es beinhaltet zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Verpackungen und gibt materialspezifische Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der gebrauchten Verpackungen durch die Rücknahmesysteme einzuhalten sind.
Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, ist nach dem VerpackDG verpflichtet, sich bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen.
Jeder Hersteller und Vertreiber verpackter Waren ist nach dem VerpackDG gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf seiner Waren registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei der hierfür geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu beantragen.
Lizenzieren muss jeder Inverkehrbringer von Verpackungen, die später an „private Endkunden“ (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
Verpackungen sind alle Verpackungsmittel, die zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind. Dazu zählen alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z. B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten usw. Aber auch Zeitungspapier zum Stopfen und gebrauchte Kartons sind dazu zu rechnen.
Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu „privaten Endkunden“ gesendet werden und dort als Verpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an „private Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z. B. Österreich, Niederlande, etc.).
- mehr als 80 to Glasverpackungen oder
- mehr als 50 to PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) oder
- mehr als 30 to insgesamt an Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoff oder Verbundstoffen.