FAQs
Du verstehst bei den großen drei Gesetzen nur Bahnhof? Wir haben dir die häufigsten Fragen zusammengestellt und geben dir präzise Antworten. So werden das ElektroG, das BattDG und das VerpackDG verständlicher. Falls du danach immer noch viele Fragezeichen siehst, ruf uns gerne an oder schreib uns eine E-Mail.
Fragen zum ElektroG
Die sog. WEEE-Richtlinie (engl. für Waste of Electrical and Electronic Equipment) ist eine EU-Richtlinie (2002/96/EG) zur Umsetzung des Grundsatzes des Verursacherprinzips der europäischen Umweltpolitik. Nach diesem Grundsatz sollen die volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten einer wirtschaftlichen Aktivität von ihrem Verursacher zu tragen sein. Zur Umsetzung dieses Prinzips wurden im europäischen Umweltrecht verschiedenste Richtlinien erlassen, unter anderem die sog. WEEE-Richtlinie. Das Ziel der im Februar 2003 in Kraft getretenen WEEE-Richtlinie ist das Vermeiden, das Verringern und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektroaltgeräten. Die von der WEEE-Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen müssen durch alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dabei durch Erlass entsprechender nationaler Gesetze in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sind vor dem Vertrieb der Geräte zur Registrierung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Rahmen der WEEE Registrierung ist eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektroaltgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte sind weitere Nachweis- und Meldepflichten zu beachten. Auf Anweisung der zuständigen Behörde sind Elektroaltgeräte abzuholen und einer Verwertung gemäß den Vorgaben des ElektroG zuzuführen.
Nach dem ElektroG ist der Hersteller zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Als Hersteller gilt, wer gewerbsmäßig:
- Geräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Produzent)
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft (Vertreiber von Eigenmarken)
- Geräte gewerblich erstmals in Deutschland einführt und in Verkehr bringt (Importeur)
- Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt, und dort unmittelbar an einen Endnutzer abgibt (Exporteur)
- Geräte nicht registrierter Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf anbietet (Vertreiber)
- Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt (Fernabsatz-Vertreiber)
Nach dem ElektroG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem ElektroG Dritter bedienen.
Nach dem BattDG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem BattDG Dritter bedienen.
Nach dem BattDG sind Gerätebatterien Batterien, die gekapselt sind und von einem durchschnittlichen Dritten problemlos in der Hand gehalten werden können. Sie werden in haushaltsüblichen Geräten verwendet und können vom Verbraucher per Hand aus dem Gerät entfernt werden.
Keine Gerätebatterien sind Industriebatterien und Fahrzeugbatterien. Dabei handelt es sich nach dem BattDG um Batterien, die entweder ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind oder elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung, Beleuchtung oder Zündung dienen.
Eine „Organisation für Herstellerverantwortung (OfH)“ ist eine ab 2026 in Deutschland (nach BattDG) zwingend erforderliche Rechtsperson, die für Hersteller von Batterien die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien organisiert. Die OfH ersetzt ab 1. Januar 2026 die bisherigen herstellereigenen oder kollektiven Rücknahmesysteme.
Sofern Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig ihre gesetzlichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann.
Fragen zum VerpackDG
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (sog. „PPWR-Richtlinie“) ist die europäische Verpackungsverordnung (EU 2025/40). Sie definiert innerhalb der EU den rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Nach der PPWR-Richtlinie sind von allen Wirtschaftsakteuren ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedsstaaten neue Vorgaben hinsichtlich der Produktion von Verpackungen und Verpackungsmitteln und deren fachgerechte Entsorgung zu erfüllen. Erzeuger von Verpackungen und Verpackungsmitteln müssen zukünftig neue Vorgaben hinsichtlich der Konformität, Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit der von Ihnen hergestellten Verpackungen beachten. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind (weiterhin) verpflichtet sich zu registrieren und sich an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen zu beteiligen (sog. „Lizenzierung“).
Die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern verpackter Waren zur Registrierung und Lizenzierung werden weiterhin durch das deutsche Verpackungsrecht geregelt. Durch die Einführung der PPWR-Richtlinie musste das bisher in Deutschland geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) angepasst werden. Diese Anpassung ist durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) erfolgt. Das VerpackDG regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern verpackter Waren zur Registrierung und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen durch Teilnahme an einem Rücknahmesystem. Es beinhaltet zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Verpackungen und gibt materialspezifische Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der gebrauchten Verpackungen durch die Rücknahmesysteme einzuhalten sind.
Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, ist nach dem VerpackDG verpflichtet, sich bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen.
Jeder Hersteller und Vertreiber verpackter Waren ist nach dem VerpackDG gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf seiner Waren registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei der hierfür geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu beantragen.
Lizenzieren muss jeder Inverkehrbringer von Verpackungen, die später an „private Endkunden“ (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
Verpackungen sind alle Verpackungsmittel, die zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind. Dazu zählen alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z. B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten usw. Aber auch Zeitungspapier zum Stopfen und gebrauchte Kartons sind dazu zu rechnen.
Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu „privaten Endkunden“ gesendet werden und dort als Verpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an „private Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z. B. Österreich, Niederlande, etc.).
- mehr als 80 to Glasverpackungen oder
- mehr als 50 to PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) oder
- mehr als 30 to insgesamt an Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoff oder Verbundstoffen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen akkreditierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen zu testieren.
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Genau dafür sind wir da, um dir Zeit zu sparen. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit dir, in dem wir alle Anliegen klären können und dir zum Abschluss ein richtig gutes Gefühl mit auf den Weg zu geben.
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