FAQ Entsorgungsgesetze

FAQs

Du verstehst bei den großen drei Gesetzen nur Bahnhof? Wir haben dir die häufigsten Fragen zusammengestellt und geben dir präzise Antworten. So werden das ElektroG, das BattG und das VerpackG verständlicher. Falls du danach immer noch viele Fragezeichen siehst, ruf uns gerne an oder schreib uns eine E-Mail.

Fragen zum ElektroG

Die sog. WEEE-Richtlinie (engl. für Waste of Electrical and Electronic Equipment) ist eine EU-Richtlinie (2002/96/EG) zur Umsetzung des Grundsatzes des Verursacherprinzips der europäischen Umweltpolitik. Nach diesem Grundsatz sollen die volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten einer wirtschaftlichen Aktivität von ihrem Verursacher zu tragen sein. Zur Umsetzung dieses Prinzips wurden im europäischen Umweltrecht verschiedenste Richtlinien erlassen, unter anderem die sog. WEEE-Richtlinie. Das Ziel der im Februar 2003 in Kraft getretenen WEEE-Richtlinie ist das Vermeiden, das Verringern und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektroaltgeräten. Die von der WEEE-Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen müssen durch alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dabei durch Erlass entsprechender nationaler Gesetze in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom März 2005 dient der Umsetzung der WEEE-Richtlinie und regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Importeuren beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland. Es regelt zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Altgeräte und gibt materialspezifische Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte einzuhalten sind.
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sind vor dem Vertrieb der Geräte zur Registrierung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Rahmen der WEEE Registrierung ist eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektroaltgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte sind weitere Nachweis- und Meldepflichten zu beachten. Auf Anweisung der zuständigen Behörde sind Elektroaltgeräte abzuholen und einer Verwertung gemäß den Vorgaben des ElektroG zuzuführen.
 
Nach dem ElektroG ist der Hersteller zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Als Hersteller gilt, wer gewerbsmäßig:

  • Geräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Produzent)
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft (Vertreiber von Eigenmarken)
  • Geräte gewerblich erstmals in Deutschland einführt und in Verkehr bringt (Importeur)
  • Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt, und dort unmittelbar an einen Endnutzer abgibt (Exporteur)
  • Geräte nicht registrierter Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf anbietet (Vertreiber)
  • Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt (Fernabsatz-Vertreiber)

Nach dem ElektroG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem ElektroG Dritter bedienen.
Nach der gesetzlichen Definition des ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Als Elektro- und Elektronikgerät zählen zudem Geräte, die zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Sofern also zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gerätes elektrischer Strom erforderlich ist, handelt es sich um ein Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG.
Die Stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG. Sie wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie gegründet und sichert die wettbewerbsgerechte Umsetzung des ElektroG. Ihr sind vom Umweltbundesamt offiziell hoheitliche (Verwaltungs-)Aufgaben aus dem ElektroG übertragen worden. Ihre Tätigkeit wird durch Gebühren finanziert, die durch Kostenverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgesetzt werden.
Grundsätzlich ist zur WEEE Registrierung verpflichtet, wer nach dem ElektroG als Hersteller gilt (siehe Frage 4.), und Elektro- und/ oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt (siehe Frage 5.).
Die WEEE Registrierung hat grundsätzlich vor dem Vertrieb der Elektro- und/ oder Elektronikgeräte zu erfolgen. Vor der behördlichen Bekanntgabe der Registrierung dürfen keine Geräte in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.
Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren bis zur behördlichen Bekanntgabe bis zu acht Wochen. Bei notwendigen Rückfragen oder unvollständigen Registrierungsunterlagen kann sich das Verfahren im Einzelfall verlängern.
Die Registrierung der Elektro- und Elektronikgeräte hat je Geräteart und Marke zu erfolgen. Geräte, die in der Art ihrer Nutzung und der Funktion einer bereits unter der gleichen Marke registrierten Geräteart entsprechen, brauchen nicht zusätzlich registriert zu werden.
Die Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) wird dem Hersteller im Anschluss an seine Registrierung durch die Stiftung ear erteilt. Die WEEE Registrierungsnummer ist nach dem ElektroG von den Herstellern im schriftlichen Geschäftsverkehr anzugeben, um eine eindeutige Identifizierung eines registrierten Herstellers zu gewährleisten.
Die InterimsID wird im Rahmen des WEEE Registrierungsverfahrens vergeben und dient nur zu administrativen Zwecken. Die InterimsID ersetzt nicht die Registrierungsnummer und kann daher auch nicht im Geschäftsverkehr als vorläufige Registrierungsnummer verwendet werden.
Nach dem ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte) verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie zur Sicherstellung der Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung nachzuweisen. Das Bestehen einer entsprechenden Garantie ist Voraussetzung für die Registrierung. Kann keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen werden, erfolgt keine Registrierung durch die zuständige Behörde. Die Garantie gilt dann als insolvenzsicher, wenn sie im Falle der Insolvenz des Herstellers nicht der Insolvenzmasse zufällt. Für Hersteller besteht neben der Möglichkeit des individuellen Nachweises der Garantie (z.B. Hinterlegung von Bargeld bei Amtsgerichten, Bankgarantie) die Teilnahme an einem kollektiven Herstellergarantiesystem. Während der Nachweis der individuellen Garantie oftmals mit einem hohen Aufwand verursacht ist, gestaltet sich der Nachweis durch Teilnahme an einem kollektiven Herstellergarantiesystem meist einfacher, schneller und kostengünstiger.
Der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie gegenüber der zuständigen Behörde hat jährlich zu erfolgen. Sofern unterjährig mehr Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden als gegenüber der zuständigen Behörde gemeldet, ist der Garantienachweis zu aktualisieren und der Behörde zu übermitteln.
Elektro- und Elektronikgeräte sind gemäß den Vorgaben aus dem ElektroG mit den vorgegebenen Symbolen zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf den Hersteller (z.B. Name des Herstellers, Handelsmarke, Warenzeichen, registrierte Firmennummer) zu versehen.
Neben der monatlichen Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen sind der zuständigen Behörde die aufgrund einer Abholaufforderung zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Mengen an Elektroaltgeräten nachzuweisen.
Die von den privaten Endnutzern bei den öffentlichen Sammelstellen abgegebenen Elektroaltgeräte sind entsprechend den Zuweisungen der zuständigen Behörde von den Herstellern abzuholen (Abholungsanordnung). Die Abholung der von den Sammelstellen bereitgestellten Containern hat dabei unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von maximal 72 Stunden zu erfolgen. Die abgeholten Elektroaltgeräte sind im Anschluss einem zertifzierten Entsorgungsbetrieb zur Verwertung der Elektroaltgeräte zuzuführen. Die Kosten für die Abholung und Verwertung der Elektroaltgeräte sind vom jeweiligen Hersteller zu tragen.
Nach der ElektroGKostV haben die Hersteller die Kosten für die Amtshandlungen der zuständigen Behörde (Stiftung ear) durch Entrichtung von Verwaltungsgebühren zu tragen. Zu den Amtshandlungen gehören die WEEE Registrierung der Hersteller, die Bereitstellungs- und Abholanordnungen, sowie Kosten für mögliche Sanktionen (z.B. bei nicht erfolgter Abholung von Elektroaltgeräten). Über die Verwaltungsgebühren hinaus entstehen weitere Kosten bei der Beauftragung von kollektiven Garantie- und Rücknahmesystemen für Elektroaltgeräte.
Batterien und Akkumulatoren fallen nicht unter das ElektroG. Für Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren gelten spezielle gesetzliche Pflichten nach dem BattG.
Sofern Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig ihre gesetzlichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Fragen zum BattG

Das Batteriegesetz (BattG) vom Juni 2009 dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/66/EG und regelt die gesetzlichen Pflichten von Herstellern und Vertreibern von Batterien in Deutschland. Es regelt zudem die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung der Altbatterien und gibt Verwertungsquoten vor, die im Rahmen der Entsorgung der Batterien einzuhalten sind.
Hersteller von Batterien sind vor dem Vertrieb der Batterien zur Registrierung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung der Batterien sind weitere behördliche Nachweis- und Meldepflichten zu beachten. Die Altbatterien sind vom Endverbraucher kostenlos zurückzunehmen und einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zuzuführen.
Nach dem BattG ist der Hersteller zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Als Hersteller gilt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt. Als Hersteller gelten jedoch auch Zwischenhändler und Vertreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrer Registrierungspflicht bei der zuständigen Behörde (noch) nicht nachgekommen sind.? Nach dem BattG können sich verpflichtete Hersteller zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem BattG Dritter bedienen.
Nach dem BattG sind Gerätebatterien Batterien, die gekapselt sind und von einem durchschnittlichen Dritten problemlos in der Hand gehalten werden können. Sie werden in haushaltsüblichen Geräten verwendet und können vom Verbraucher per Hand aus dem Gerät entfernt werden. ?Keine Gerätebatterien sind Industriebatterien und Fahrzeugbatterien. Dabei handelt es sich nach dem BattG um Batterien, die entweder ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind oder elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung, Beleuchtung oder Zündung dienen.
Grundsätzlich ist zur Registrierung verpflichtet, wer nach dem BattG als Hersteller gilt (siehe Frage 3.) und Batterien oder Geräte mit eingebauten oder beigepackten Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringt.
Die Registrierung hat grundsätzlich vor dem Vertrieb der Batterien zu erfolgen. Vor der Registrierung bei der zuständigen Behörde dürfen keine Batterien in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Unter der „Marke“ ist die auf der Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Sind die Batterien zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut, ist unter der „Marke“ regelmäßig die Marke des Produktes zu verstehen.
Batterien sind gemäß den Vorgaben aus dem BattG mit dem vorgegebenen Symbol (durchgestrichene Mülltonne) zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf die entsprechende Kapazität zu versehen. Sofern bestimmte Grenzwerte für die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium oder Blei überschritten werden, muss das jeweilige chemische Kürzel zusätzlich angegeben werden.
Jeder Hersteller hat gegenüber der zuständigen Behörde jährlich eine sog. Erfolgskontrolle abzugeben. Diese beinhaltet Angaben zur Masse der in Verkehr gebrachten, kostenlos zurückgenommenen und verwerteten Altbatterien. Daneben ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Art und des Umfangs der Verwertung der Altbatterien entsprechend nachzuweisen.
Grundsätzlich bestehen beide Vorschriften unabhängig voneinander und sind gleichzeitig anwendbar. Während sich das BattG auf die (Geräte-)Batterien bezieht, regelt das ElektroG die gesetzlichen Pflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten. Sofern Elektrogeräte inklusive eingebauter oder beigepackter Batterien vertrieben werden, sind die sich aus dem ElektroG und BattG ergebenden gesetzlichen Pflichten beidermaßen vollumfänglich zu erfüllen.
Sofern Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig ihre gesetzlichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann.

Fragen zum VerpackG

Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, ist nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet, sich bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen (sog. „Lizenzierung“).
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind nach dem VerpackG gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf verpackter Waren registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei der hierfür neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu beantragen. Jedes registrierte Unternehmen erhält von der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eine Registrierungsnummer. Besteht keine gültige Registrierung/ Registrierungsnummer dürfen Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht oder zum Verkauf angeboten werden. Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einem elektronischen Register veröffentlicht, welches für alle Marktteilnehmer einsehbar ist.
Unter der Lizenzierung ist die Beteiligung von Verpackungen an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen (sog. „duales System“) zu verstehen.
Lizenzieren muss jeder Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen (siehe Definition), die später an „private Endkunden“ (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
Ja. Jeder Online-Händler ist gesetzlich verpflichtet, sich zu registrieren und seine in Verkehr gebrachten Verpackungen zu lizenzieren. Das betrifft alle gewerblichen Online-Händler die z.B. über eBay, Amazon oder sonstigen Verkaufsplattformen mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher versenden.
Nein, die Verpackungsverordnung bezieht sich nur auf gewerbliche Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Wenn Sie allerdings als „privater Anbieter“, z. B. bei Ebay, auftreten und Waren mit einer „Gewinnerzielungsabsicht“ verkaufen, würden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft werden und somit auch unter das Gesetz fallen.
Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim „privaten Endkunden“ anfällt und was nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert ist. Alles was der Endkunde auspackt und was keine Ware ist, ist Verkaufsverpackung.
Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim „privaten Endkunden“ anfallen. Alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z.B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten, usw. Auch Zeitungspapier zum Stopfen, gebrauchte Kartons etc., zählen dazu.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Übergabe an den Kunden notwendig sind. Hierzu gehören z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons und Becher für Kaffee. Bei Serviceverpackungen besteht – anders als bei allen anderen Verpackungen – die Möglichkeit, dass der Vorlieferant der Serviceverpackungen diese lizenziert und somit als lizenziert verkauft, so dass der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag für Serviceverpackungen abschließen muss. 
Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie „Kunststoffe“ fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung das Paketband stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird. Beispiel : Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert.Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert.
Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z. B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen.
Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff.
Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Es kommt darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Nur dann haben Sie einen Beleg, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Wir raten deshalb dazu, auch diese Kartons zu lizenzieren.
Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu „privaten Endkunden“ gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an „private Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z. B. Österreich, Niederlande, etc.).
 
Der Kunde darf jetzt alle Verpackungen, die er zugesendet bekommt, in die Behältnisse, die die Dualen Systeme bundesweit flächendeckend aufstellen, werfen (den Gelben Sack, die gelbe Tonne oder die Papiertonne). Das hat er vorher eventuell auch schon gemacht, aber er durfte es nicht, weil der Versender vielfach nicht an diesem System teilgenommen hat. Die gelben Säcke haben viele benutzt, aber nur wenige haben die Kosten für die Gestellung der Systeme bezahlt.
Die Verpackung, die ich in meinem Namen versende, muss von mir lizenziert werden. Die Verpackungen, die ich im Namen fremder Unternehmen versende, muss das jeweilige Unternehmen lizenzieren. Jedes Unternehmen, das Waren an „private Endkunden“ versendet (ob selber oder durch einen Dienstleister) muss lizenzieren. Die Lizenzierungspflicht kann nicht auf den Dienstleister übertragen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Dritten (in diesem Fall der Dienstleister) mit der Beschaffung einer Lizenzierung für mehrere Unternehmen zu beauftragen, damit ein günstiger Preis durch gebündelte Mengen erzielt wird. Etwas anders verhält es sich bei Tochterunternehmen und Gesellschaften innerhalb eines Konzerns und bei Handelsmarken. Eine Antwort kann in diesen Fällen nicht pauschal gegeben werden, da dieses immer im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten ist.
Die einzige Art von Verpackungen, die vorlizenziert verkauft werden dürfen sind die sogenannten „Serviceverpackungen“ (z. B. Tragetaschen, Pappteller, Brötchentüten, etc.). Bei diesen Serviceverpackungen kann die gesetzliche Pflicht nach VerpackG auf den Lieferanten der Verpackung vollständig übertragen werden. Bei allen anderen Verkaufsverpackungen (inklusive Versandverpackungen) ist die Übertragung gesetzlicher Pflichten auf den Lieferanten der Verpackung nicht möglich. Hier hat der Inverkehrbinger die Lizenzierung der Verpackung bei einem dualen System selbst vorzunehmen. Es gibt allerdings die Möglichkeit den Lieferanten als „beauftragten Dritten“ mit der Lizenzierung der bezogenen Verpackungen zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Erstinverkehrbringers zur Erfüllung seiner übrigen gesetzlichen Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung nach VerpackG.
Im Zuge des Inkrafttretens des neuen Verpackungsgesetztes (VerpackG) 2019 wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ gegründet. Die ZSVR trägt die Verantwortung zur Organisation und Durchführung des Verpackungsgesetzes. Die ZSVR kontrolliert zudem die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten nach dem VerpackG. Als zentrales Mittel, um diese Aufgaben zu gewährleisten, wurde dazu das LUCID Verpackungsregister eingerichtet. Alle Produzenten und Händler, die Verpackungen in den Umlauf bringen sind verpflichtet sich in dem öffentlich einsehbaren Register anzumelden und die Beteiligung ihrer Verpackungen an einem Rücknahmesystem nachzuweisen.
Ja. Ohne eine gültige Registrierungsnummer der „Zentrale Stelle Verpackungsregsiter“ ist eine ordnungsgemäße Beteiligung von Verpackungen an einem dualen System nicht möglich.
Am besten über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk bei Kunden oder Produkten. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen, rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon stimmen.
Indem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr. Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwellige Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können. Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen, durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE.
Nach dem Verpackungsgesetz ist die Registrierung und Lizenzierung zwingend vorgeschrieben. Es besteht daher im Umkehrschluss ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Unternehmen und ein Verkaufsverbot für nicht lizenzierte Verpackungen. Wer seiner Pflicht zur Registrierung und/ oder Lizenzierung nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € belegt werden. Zudem verhält sich der Versender wettbewerbswidrig und kann Opfer von Abmahnungen des Wettbewerbs.
Unternehmen müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ abgeben, wenn sie pro Jahr folgende Mengen an Verpackungen in den Verkehr bringen: 
  • mehr als 80 to Glasverpackungen oder
  • mehr als 50 to PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) oder
  • mehr als 30 to insgesamt an Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoff oder Verbundstoffen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen akkreditierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen zu testieren.
Die VerpackV unterscheidet zwischen „privaten Endverbrauchern“, zu denen auch „gleichgestellte Anfallstellen“ gehören und „gewerblichen Endverbrauchern“. In § 3, Abs. 11 wird festgelegt, wer zu den privaten Endverbrauchern zählt: „Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“
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